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   VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526   

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VGH Bayern, 29.12.1999 - 4 B 99.526 (https://dejure.org/1999,14467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.12.1999 - 4 B 99.526 (https://dejure.org/1999,14467)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Dezember 1999 - 4 B 99.526 (https://dejure.org/1999,14467)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BayVBl 2000, 245
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • VGH Bayern, 25.07.2013 - 4 B 13.727

    Stellt der staatliche Haushaltsplan Fördermittel bereit, so muss der für den

    Auch inhaltlich begegnet die Verwendung einer solchen auflösenden Bedingung, die bei der Förderung kommunaler Baumaßnahmen eine bestimmungsgemäße Verwendung staatlicher Haushaltsmittel sicherstellen soll, keinen durchgreifenden Bedenken (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.1999 - 4 B 99.526 - BayVBl. 2000, 245/246).
  • VG Bayreuth, 23.08.2016 - B 5 K 15.67

    Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes wegen Vergabeverstößen

    Die Klägerin verfügt auch über die entsprechende Fachkunde, um aus den Richtlinien den Inhalt des Zuwendungsbescheides und die mit ihm verbundenen Nebenbestimmungen entnehmen zu können, selbst wenn die in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften dem Bescheid nicht beigefügt waren (vgl. BayVGH U. v. 29.12.1999 - 4 B 99.526 - BayVBl 2000, 245f.; VG Bayreuth, U. v. 29.5.2008 - B 2 K 05.134).
  • VG Ansbach, 03.11.2009 - AN 4 K 09.00310

    Zuwendung zu wasserwirtschaftlichen Vorhaben; Rückforderung der bereits

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es für die wirksame Einbeziehung dieser Nebenbestimmungen in die Bescheide nicht erforderlich, dass diese im Bescheid selbst im Einzelnen bezeichnet werden (vgl. BayVGH vom 29.12.1999, BayVBl 2000, 245).

    Im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Nebenbestimmung keine Bedenken, insbesondere stellt sie - zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen - keine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. schon Beschluss vom 29.12.1999, a.a.O.; Urteil vom 28.7.2005, BayVBl 2006, 731 ff.).

    Sie wirkt zwar auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung zurück (vgl. BayVGH vom 28.12.1999, 4 B 99.526), maßgeblich für die Verjährung ist jedoch jedenfalls der Zeitpunkt, in dem die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung erkannt hat.

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